Unparteiisch.

Das Notariat stellt eine eigenständige staatliche Rechtspflegeeinrichtung dar, so dass der Notar Träger eines ihm vom Staat verliehenen öffentlichen Amtes ist.

Die Unparteilichkeit (§§ 13 I, 14 I Bundesnotarordnung) unterscheidet den Notar von allen anderen rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen und bildet einen, wenn nicht den wichtigsten Kern des notariellen Berufsrechts. Der Notar hat bei der Ausübung seines Amtes darauf zu achten, dass kein Beteiligter benachteiligt oder bevorzugt wird und muss danach streben, einen gerechten Ausgleich zwischen den möglichweise gegensätzlichen Interessen und Zielen der Beteiligten zu finden. Bei Beratung und Aufklärung der Beteiligten sowie Unterbreitung von Gestaltungsvorschlägen muss der Notar objektiv und unvoreingenommen vorgehen und hat zu allen Beteiligten die gleiche Distanz zu wahren.